BGH Urteil v. - VIa ZR 368/22

Instanzenzug: Az: 18 U 136/21vorgehend Az: 24 O 370/20

Tatbestand

1Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch.

2Der Kläger kaufte am in Deutschland einen von der Beklagten hergestellten neuen Volvo V70, der mit einem Dieselmotor der Schadstoffklasse Euro 6 ausgerüstet ist. In dem Fahrzeug wird die Abgasrückführung unter Einsatz eines sogenannten "Thermofensters" abhängig von der Außentemperatur gesteuert.

3Der Kläger hat den Ersatz des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung nebst Verzugszinsen (Klageantrag zu 1 / Berufungsantrag zu I) und die Zahlung von Deliktszinsen (Klageantrag zu 2 / Berufungsantrag zu II) jeweils Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs, die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten (Klageantrag zu 3 / Berufungsantrag zu III) und die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (Klageantrag zu 4 / Berufungsantrag zu IV) begehrt.

4Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit seiner vom Senat insoweit zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Berufungsanträge zu I, zu III und zu IV weiter.

Gründe

5Die Revision des Klägers hat insoweit Erfolg, als sie die Zurückweisung des Berufungsantrags zu I angreift. Dagegen bleibt das Rechtsmittel erfolglos, soweit es sich gegen die Zurückweisung der Berufungsanträge zu III und zu IV richtet.

A.

6Die Berufung des Klägers war, was der Senat als Prozessfortsetzungsvoraussetzung von Amts wegen zu beachten hat (vgl. VIa ZR 510/22, juris Rn. 4; Urteil vom - VIa ZR 318/22, juris Rn. 6), unzulässig, soweit sie die Abweisung des Klageantrags zu 3 auf Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten und des Klageantrags zu 4 auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten angegriffen hat. Insoweit genügte die Berufungsbegründung nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 oder 3 ZPO.

7Hat das Gericht erster Instanz die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung für jede dieser Erwägungen darlegen, warum sie unrichtig sein soll ( VIa ZR 510/22, juris Rn. 5; Urteil vom - VIa ZR 319/22, juris Rn. 7). Daran fehlt es hinsichtlich der vom Landgericht abgewiesenen Klageanträge zu 3 und zu 4.

8Das Landgericht hat den Annahmeverzug der Beklagten verneint, weil sich das vorgerichtliche Aufforderungsschreiben nicht an sie, sondern an die Volvo Car Germany GmbH gerichtet habe und zudem das Zahlungsverlangen wegen der Anrechnung unzutreffender Nutzungsvorteile zu hoch angesetzt gewesen sei. Die vom Kläger geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten hat es nicht für ersatzfähig gehalten, weil das Mandat die Anspruchserhebung gegenüber der Volvo Car Germany GmbH und nicht gegenüber der Beklagten beinhaltet habe.

9Gegen diese die Abweisung der Klageanträge zu 3 und zu 4 jeweils selbstständig tragenden Erwägungen des Landgerichts hat der Kläger in der Berufungsbegründung keine konkreten Einwendungen erhoben. Soweit er unter Bezugnahme auf das Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom ausgeführt hat, die Klagepartei habe die Beklagte zur Rückabwicklung im Rahmen des Schadensersatzes aufgefordert, hat er lediglich seinen erstinstanzlichen Sachvortrag wiederholt, ohne konkret zu rügen, entgegen den Feststellungen des Landgerichts habe sich die vorgerichtliche Zahlungsaufforderung nicht an die Volvo Car Germany GmbH, sondern entsprechend des erteilten Mandats an die Beklagte gerichtet und sei zutreffend berechnet worden (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3, § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, vgl. , NJW-RR 2022, 998 Rn. 6 mwN).

B.

10In der Sache ist die Beurteilung des Berufungsgerichts von Rechtsfehlern beeinflusst.

I.

11Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - im Wesentlichen wie folgt begründet:

12Es möge sein, dass es sich bei dem zum Einsatz kommenden Thermofenster um eine unzulässige Abschalteinrichtung handele. Der Kläger habe jedoch weder greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Prüfstandserkennungssoftware noch sonstige Umstände aufgezeigt, die den Vorwurf einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung im Sinne des § 826 BGB begründen könnten. Der geltend gemachte Anspruch lasse sich auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Bestimmungen der EG-FGV herleiten, weil letztere nicht dem Schutz von Fahrzeugkäufern vor dem Abschluss ungewollter Verträge dienten.

II.

13Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand.

141. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte, die auch unter Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. , BGHZ 233, 153 Rn. 12; Urteil vom - VI ZR 82/22, NJW 2023, 3159 Rn. 11; Urteil vom - III ZR 139/22, NJW-RR 2023, 1599 Rn. 10), ist gegeben. Da der Kläger die geltend gemachten deliktischen Ansprüche auf den Kauf des Neufahrzeugs in Deutschland stützt, liegt der Ort des schädigenden Ereignisses im Sinne des Art. 7 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel-Ia-VO) in Deutschland (vgl. VIa ZR 1425/22, juris Rn. 9).

152. Auf die Klageansprüche ist, was im Revisionsverfahren ebenfalls von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. , NJW 2023, 3159 Rn. 18; Urteil vom - III ZR 139/22, NJW-RR 2023, 1599 Rn. 26), deutsches Sachrecht anwendbar. Bei dem vorliegenden Erwerb eines Neufahrzeugs in Deutschland liegt der Ort des Schadenseintritts im Sinne des Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom-II-VO) - ebenso wie der Handlungsort (vgl. Art. 4 Abs. 3 Rom-II-VO) und der Ort des haftungsbegründenden Ereignisses (vgl. Art. 17 Rom-II-VO) - in Deutschland (vgl. VIa ZR 1425/22, juris Rn. 10 ff.).

163. Es begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die Revision erhebt insoweit auch keine Einwände.

174. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32).

18Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso , WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.

III.

19Danach ist die gegen die Zurückweisung der Berufungsanträge zu III und zu IV gerichtete Revision des Klägers mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass insoweit seine Berufung als unzulässig zu verwerfen ist. Im Übrigen ist der angefochtene Beschluss in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben, § 562 Abs. 1 ZPO, weil er sich insoweit nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 561 ZPO. Der Senat kann im Umfang der Aufhebung nicht in der Sache selbst entscheiden, weil diese nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Sie ist daher insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

20Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird der Kläger Gelegenheit haben, einen Differenzschaden darzulegen. Das Berufungsgericht wird sodann nach den näheren Maßgaben des Urteils des Senats vom (VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245) die erforderlichen Feststellungen zu der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung sowie gegebenenfalls zu den weiteren Voraussetzungen und zum Umfang einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:060224UVIAZR368.22.0

Fundstelle(n):
LAAAJ-60324