1. Die Abweisung einer Klage durch Gerichtsbescheid vor Ablauf einer vom Sozialgericht selbst für die Benennung eines bestimmten Arztes und Einzahlung des Kostenvorschusses nach § 109 Abs. 1 SGG gesetzten Frist stellt einen Verstoß gegen das Recht auf gutachtliche Anhörung eines bestimmten Arztes nach § 109 Abs. 1 Satz 1 SGG und damit einen wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne des § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG dar.
2. Der Verzicht auf eine erneute Anhörung zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid begründet zudem einen Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs und damit einen weiteren wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne des § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG.
3. Wenn ein Gericht eine Klage durch Gerichtsbescheid abweist, ohne dass die Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 SGG vorgelegen haben, so stellt dies einen Verstoß gegen den gesetzlichen Richter und damit einen weiteren wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne des § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG dar.
4. Eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme im Sinne des § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG ist gegeben, wenn sie einen erheblichen Einsatz von personellen und sächlichen Mitteln erfordert; davon ist bereits auszugehen, wenn weitere Ermittlungen in der Form der Einholung zumindest einer gutachtlichen Stellungnahme geboten ist.
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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 24.01.2024 - L 3 SB 2024/23
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