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BGH Beschluss v. - KZB 65/23, KZB 66/23, KZB 67/23

Instanzenzug: Az: KZB 65/23vorgehend OLG Celle Az: 13 U 65/22 (Kart)vorgehend Az: 13 O 52/22

Gründe

11. Der Senat hat mit Beschlüssen vom die Rechtsmittel des Klägers gegen die Beschlüsse vom des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Celle, mit denen das Berufungsgericht die Berufung des Klägers verworfen, seine Gegenvorstellung gegen die Ablehnung seines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen und das Ablehnungsgesuch des Klägers verworfen hat, auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Die Gerichtskosten sind vom Kläger mit Kostenrechnungen vom zu den Kassenzeichen 780023148352, 780023148360 und 780023148378 erhoben worden. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Eingabe vom , die die Kostenbeamtin jeweils als Erinnerung angesehen und der sie nicht abgeholfen hat.

22. Die zu den obigen Akten- und Kassenzeichen eingelegte und als Einspruch bezeichnete Eingabe des Klägers ist jeweils als eine nach § 66 Abs. 1 GKG zulässige Erinnerung anzusehen, da er sich als Empfänger der Kostenrechnung gegen seine Zahlungspflicht wendet. In der Sache haben die Erinnerungen aber keinen Erfolg.

3a) Die Erinnerung gemäß § 66 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (BGH, Beschlüsse vom - II ZB 25/16, juris Rn. 10; vom - XI ZB 1/20, juris). Eine solche macht der Kläger hier nicht geltend. Er erstrebt vielmehr eine Aufhebung der Kostenentscheidungen, gegen die ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben ist. Gründe, die einer Zahlungspflicht entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich. Soweit der Kläger meint, seine Eingaben hätten nicht zur Prüfung angenommen werden dürfen, hatte der Bundesgerichtshof mit der Kostenfolge zu entscheiden, nachdem der Kläger trotz entsprechender Belehrung auf einer Entscheidung bestanden hat.

4b) Die Kostenansätze sind auch richtig (vgl. zur Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss, durch den die Berufung als unzulässig verworfen worden ist, GKG KV Nr. 1820 sowie , juris Rn. 5; und zu den beiden weiteren Beschlüssen GKG KV Nr. 1826 sowie Schultzky in Zöller, ZPO, 35. Aufl., § 127 Rn. 72).

53. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Roloff

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:300124BKZB65.23.0

Fundstelle(n):
JAAAJ-60180