Beihilfetat zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
Gesetze: § 29 BtMG, § 29a BtMG, § 27 StGB
Instanzenzug: Az: 46 KLs 11/23
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten – ebenso wie den nichtrevidierenden Mitangeklagten H. – wegen „Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge“ zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision erzielt mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 354 Abs. 1 StPO analog, § 349 Abs. 4 StPO) und ist im Übrigen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
21. Der Schuldspruch bedarf der Änderung. Die Verurteilung des Angeklagten wegen zweier in Tateinheit begangener Taten der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ist rechtsfehlerhaft. Es ist nur von einer Beihilfetat auszugehen. Dazu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:
„a) … Insoweit gilt, dass wegen der Akzessorietät der Beihilfe mehrere Beihilfehandlungen zu einer Tat im Rechtssinne zusammenzufassen sind, wenn dies nach den Grundsätzen der Bewertungseinheit bei der Tat des Haupttäters, zu der Beihilfe geleistet worden ist, der Fall ist (vgl. Senat, Beschluss vom − 6 StR 427/22, Rn. 4; Patzak in Patzak/Volkmer/Fabricius, BtMG, 10. Aufl., § 29 Rn. 525). Ausgehend hiervon hätte das Landgericht die Unterstützungshandlungen des Angeklagten nicht getrennt nach den zwei umgeschichteten Marihuana-Teilmengen betrachten dürfen, sondern auf eine einzige Beihilfetat des Angeklagten im Rechtssinne erkennen müssen, weil sämtliche von ihm entfaltete Hilfstätigkeiten auf die Förderung ein und desselben Rauschgiftgeschäftes − nämlich des gewinnbringenden Weiterverkaufs der aus Spanien insgesamt eingeführten 105 Kilogramm Marihuana − abzielten und sich auf eine einzige Haupttat des Auftraggebers T. bezogen (vgl. BGH, Beschlüsse vom − 4 StR 162/99, Rn. 7; und vom − 1 StR 664/13, Rn. 3; Urteil vom − 3 StR 5/17, Rn. 13).
b) Der Senat kann den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO ändern. Die Vorschrift des § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der [geständige] Angeklagte hiergegen nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
Da von dem aufgezeigten Rechtsfehler auch der Mitangeklagte H. betroffen wird, ist die den Schuldspruch ändernde Entscheidung gemäß § 357 Satz 1 StPO auf ihn zu erstrecken (vgl. Senat, Beschluss vom − 6 StR 162/20, Rn. 6; − 5 StR 216/18, Rn. 6).“
3Dem schließt sich der Senat an.
42. Es ist auszuschließen, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Bewertung zu einer milderen Strafe gelangt wäre. Denn eine abweichende Bewertung des Konkurrenzverhältnisses berührt den Unrechts- und Schuldgehalt regelmäßig nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 3 StR 130/19; vom – 6 StR 114/22; vom – 6 StR 419/23), zumal sich die Strafkammer bei der Festsetzung der Strafe ohnehin am unteren Rand des Strafrahmens orientiert hat.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:080224B6STR600.23.0
Fundstelle(n):
CAAAJ-60178