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StuB Nr. 5 vom Seite 170

Berücksichtigung nachträglicher Einlagen eines Rechtsvorgängers im Rahmen des § 15a EStG

Anmerkungen zum

StB Dr. Anja Rickermann

Dem FG Berlin-Brandenburg lag ein Fall zur Berücksichtigung nachträglicher Einlagen eines Schenkers beim Beschenkten im Rahmen des § 15a EStG vor. Es entschied zu Ungunsten des Stpfl. Das Revisionsverfahren ist anhängig.

Kernaussagen
  • § 15a EStG bezweckt einen Gleichlauf von steuerlicher Verlustnutzung und wirtschaftlicher Belastung eines beschränkt haftenden Mitunternehmers einer Personengesellschaft in der Totalperiode, d. h. zwischen seinem Eintritt in die Gesellschaft und der Veräußerung oder Aufgabe seiner Beteiligung.

  • Im Falle der unentgeltlichen Übertragung eines Mitunternehmeranteils übernimmt der Rechtsnachfolger nicht nur das Kapitalkonto des Schenkers/Erblassers, sondern auch dessen verrechenbare Verluste, weil diese mit ihrer Quelle, dem Mitunternehmeranteil, verknüpft sind.

  • Die Fortführung der für § 15a EStG relevanten Rechtspositionen durch einen Rechtsnachfolger muss auch die nachträglichen Einlagen des Rechtsvorgängers umfassen, damit der Idee des § 15a EStG entsprochen wird.

I. Sachverhalt

[i]Ronig, Verluste bei beschränkter Haftung, § 15a EStG, infoCenter, NWB WAAAC-82953 An einer GmbH & Co. KG waren neben der Komplementär-GmbH zwei Kommanditistinnen, Mutter B und Tochter C, zu 80 % bzw. 20 % beteiligt. Zum  0:00 Uhr schenkte B ihren Anteil an C. C, die aufgrund von Entnahmen ein negatives Kapitalkonto hatte, übernahm mit der Schenkung das positive Kapitalkonto ihrer Mutter.

2018 erlitt die Gesellschaft laufende Verluste, C tätigte weitere Entnahmen. Fraglich war, wie die Übernahme des positiven Kapitalkontos der B im Rahmen der Ermittlung ihrer verrechenbaren Verluste und der Einlageminderung nach § 15a EStG zu berücksichtigen war.

Die Kapitalkontenentwicklung der C stellte sich wie folgt dar:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Kapitalkonto
-210
+
Übernahme des Kapitalkontos der B
70
./.
Entnahmen
-140
./.
laufende Einkünfte
-160
=
Kapitalkonto
-440

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Berücksichtigung nachträglicher Einlagen eines Rechtsvorgängers im Rahmen des § 15a EStG

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