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FG Köln Urteil v. - 9 K 1068/22

Gesetze: UStG § 14c; MwStSystRL Art. 9; UStG § 2 Abs. 1

Umsatzsteuer

Frage der Unternehmereigenschaft eines Aufsichtsratsmitglieds; Berichtigungspflicht gem. § 14c UStG

Leitsatz

1. Die Stellung des Stpfl. als Aufsichtsratsvorsitzender und damit als Mitglied eines gesetzlichen Organs einer Aktiengesellschaft erfüllt weder die Voraussetzung eines Tätigwerdens im eigenen Namen und eigener Verantwortung noch trägt er aufgrund der einschlägigen Vergütungsbestimmungen in Gesetz, Satzungen und Geschäftsordnung ein wirtschaftliches Risiko aus dieser Tätigkeit.

2. Eine Steuerschuld nach § 14c UStG kann nicht entstehen, wenn feststeht, dass durch den unberechtigten oder unrichtigen Steuerausweis in einer Rechnung keine Steuergefährdung eintreten kann. Der Aussteller der Rechnung muss daher in diesen Fällen weder die Rechnung berichtigen noch den zu viel vereinnahmten Steuerbetrag an den Rechnungsempfänger zurückzahlen.

Fundstelle(n):
AG 2024 S. 332 Nr. 9
DB 2024 S. 357 Nr. 7
DB 2024 S. 357 Nr. 7
DStR-Aktuell 2024 S. 6 Nr. 44
DStRE 2024 S. 1441 Nr. 23
StB 2024 S. 104 Nr. 4
StB 2024 S. 97 Nr. 4
UStB 2024 S. 47 Nr. 2
UStB 2024 S. 48 Nr. 2
ZAAAJ-60140

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FG Köln, Urteil v. 15.11.2023 - 9 K 1068/22

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