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FG Köln Urteil v. - 7 K 2450/20

Gesetze: EStG § 4 Abs. 3; EStG § 32b Abs. 1 Nr. 3 ; DBA-Großbritannien 2010 Art. 5 Abs. 1; DBA-Großbritannien 2010 Art. 5 Abs. 5; DBA-Großbritannien 2010 Art. 7 Abs. 1; DBA-Großbritannien 2010 Art. 23 Abs. 1; AO § 12 Abs. 1; AO § 140; EStG § 4 Abs. 1

Ausland

Vorliegen einer Betriebsstätte eines Goldhändlers in Großbritannien und Buchführungspflicht nach ausländischem Recht

Leitsatz

1. Eine im anderen Vertragsstaat belegene Betriebsstätte i.S.v. Art. 5 DBA-Großbritannien 2010 bzw. § 12 Satz 1 AO setzt dort eine feste Geschäftseinrichtung voraus, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird; die dort ausgeübten Tätigkeiten dürfen nicht nur vorbereitender Art sein oder nur eine Hilfstätigkeit darstellen. Die Belegenheit der Betriebsstätte eines Unternehmens sogar in der Betriebsstätte eines anderen Unternehmens kann hierbei ebenso unschädlich sein wie die gleichzeitige Nutzung von Räumen für unterschiedliche Zwecke bzw. die Ausgestaltung des Mietverhältnisses als Untermietverhältnis.

2. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn der Steuerpflichtige die alleinige Verfügungsmacht über die angemieteten Büroräume innehat, Miete und Nebenkosten zahlt, die Räume für regelmäßige Besprechungen der (geschäftsführenden) Gesellschafter benutzt und Mitarbeiter arbeitstäglich an einem dafür eingerichteten Arbeitsplatz tätig werden. Nicht lediglich Hilfstätigkeiten in diesem Sinne sind die die Tätigkeit eines Goldhändlers prägenden Tagesgeschäfte wie Kauf- und Verkaufsentscheidungen sowie deren Umsetzung durch telefonische Order; Marktbeobachtung und -einschätzung; Kontaktaufnahme und Beauftragung der Banken; Abschluss von flankierenden Options- und Absicherungsgeschäften; Aufzeichnungen über die Goldan- und -verkäufe; Erfüllung von handels- und steuerrechtlichen Aufzeichnungspflichten.

3. Dem Wahlrecht für nicht buchführungspflichtige Steuerpflichtige, den Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 EStG zu ermitteln, kann ausländisches Recht dann entgegenstehen, wenn hierdurch sowohl eine Buchführungs- als auch eine Abschluss- und damit eine Bilanzierungspflicht normiert wird. Bloße (branchenspezifische) ausländische Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten, die keine laufende Buchführungspflicht begründen, sind nicht geeignet, das Wahlrecht auszuschließen, auch wenn sie über § 140 AO zu inländischen Pflichten werden. Es ist vielmehr eine laufende Buchführungspflicht erforderlich, mit der eine Abschlusspflicht einhergeht, welche darauf gerichtet sein muss, eine Grundlage für den Betriebsvermögensvergleich zu liefern, also eine Pflicht zur Aufstellung einer Bilanz beinhaltet. Für eine General Partnership nach britischem Recht, bei der ausschließlich natürliche Personen beteiligt sind, gelten nach britischem Recht keinerlei Bilanzierungspflichten.

4. Eine nach britischem Recht für steuerliche Zwecke modifizierte Gewinnermittlung (Überleitungsrechnung zu den UK-GAAP bzw. „profit and loss account”, ohne dass daraus Vermögen oder Schulden erkennbar oder ableitbar sind), das einmalige, versehentliche Ausfüllen der Zusammenfassung von Bilanzpositionen („summerary of balance sheet for this accounting period”), aus der weder eine Bestandsaufnahme noch eine Eröffnungsbilanz erkennbar ist, oder eine Wiedergabe von Einnahme- und Ausgabepositionen („balance sheets”) begründen keine Bilanzierungspflichten gemäß § 140 AO. Damit werden auch keine freiwilligen Abschlüsse erstellt.

Fundstelle(n):
IAAAJ-60137

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FG Köln, Urteil v. 14.09.2023 - 7 K 2450/20

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