Vorsteuerabzug einer Bank aus Eingangsleistungen im Zusammenhang mit dem Bezahlsystem „paydirekt” bzw. „giropay”
Leitsatz
1. Die nationalen Gerichte haben im Rahmen der ihnen obliegenden Anwendung des Kriteriums des unmittelbaren Zusammenhangs
alle Umstände zu berücksichtigen, unter denen die betreffenden Umsätze ausgeführt wurden, und nur die Umsätze heranzuziehen,
die ihrem objektiven Inhalt nach i.Z.m. der der Steuer unterliegenden Tätigkeit des Steuerpflichtigen stehen.
2. Ein Unternehmer kann gem. § 9 Abs. 1 UStG einen Umsatz, der nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a bis g, Nr. 9 Buchst. a, Nr. 12,
13 oder 19 UStG steuerfrei ist, als steuerpflichtig behandeln, wenn der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen
ausgeführt wird. Die Stpfl. konnte zur Umsatzsteuerpflicht optieren, da sie an die Händler für deren Handelsunternehmen leistete.
Sie hatte zur Überzeugung des Senats auch von Beginn an die Absicht, die im Rahmen des paydirekt-Verfahrens an die Händler
ausgeführten entgeltlichen Umsätze im Zahlungs- und Überweisungsverkehr als steuerpflichtig zu behandeln, mithin diese unter
Verzicht auf die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 8 Buchst. d UStG zu erbringen.
3. Soweit durch eine Nutzung des paydirekt-Verfahrens reflexartig als Nebenprodukt immer auch einem Privatkunden Vorteile
in Form einer Geldtransaktion zukommen, ist dies für den Vorsteuerabzug der Stpfl. unschädlich. Die im Rahmen des Angebots
des paydirekt-Verfahrens für Online-Händler zugleich erfolgenden unentgeltlichen Vorteilsgewährungen an die Privatkunden stellen
sich lediglich als zwingend, mithin unerlässlich dar, um die Umsätze an die Händler erbringen zu können.
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