1. Das Abzugsverbot nach § 12 Nr. 4 EStG greift bei Auflagen zur Einstellung eines Strafverfahrens gemäß § 153a StPO nur dann,
wenn die Auflage als strafähnliche Sanktion die Aufgabe hat, Genugtuung für das begangene Unrecht zu schaffen.
2. Zahlungen zum Ausgleich von Schäden fallen nicht unter das Abzugsverbot.
3. Für die Abgrenzung kommt es auf die objektiven Gegebenheiten an; subjektive Vorstellungen sind unerheblich.
4. Zahlungen im Rahmen des § 153a StPO, die der Gewinnabschöpfung dienen, dienen in erster Linie dem Ausgleich unrechtmäßiger
Vermögensverschiebungen; sie haben keinen Strafcharakter und unterliegen somit nicht dem Abzugsverbot nach § 12 Nr. 4 EStG.
Fundstelle(n): KAAAJ-60132
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FG Münster, Urteil v. 18.12.2023 - 4 K 1382/20 G,F
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