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FG Münster Urteil v. - 3 K 2723/21 F

Gesetze: ErbStG § 13a; ErbStG § 152; SGB V § 44; ErbStG § 9

Erbschaftsteuer

Feststellung der Ausgangslohnsumme für Zwecke der Erbschaftsteuer

Leitsatz

1. Die Anzahl der Beschäftigten zur Feststellung der Ausgangslohnsumme i.S.d. § 13a Abs. 3 und 4 ErbStG ist zum jeweiligen Stichtag anhand der auf den Lohn- und Gehaltslisten des Betriebes, gezählt nach Köpfen und nicht nach der Zahl der Stellen, zu ermitteln.

2. Der Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft ist ebenfalls Beschäftigter i.S.d. § 13a ErbStG, auch wenn er arbeits- oder sozialrechtlich kein Arbeitnehmer sein sollte, selbst wenn er gleichzeitig Gesellschafter ist. Dies gilt auch für die Person des Erblassers selbst, wenn er vor seinem Tod zu den Beschäftigten des Betriebes gezählt hat.

3. Die Lohnsummenregelung des § 13a Abs. 3 ErbStG zielt auf den abstrakten Erhalt von Arbeitsplätzen im konkreten Betrieb.

4. Geringfügig Beschäftigte sind bei der Bestimmung der Anzahl der Beschäftigten ebenso wenig auszunehmen wie Beschäftigte, die neben ihrer Beschäftigung im konkreten Betrieb anderweitige Beschäftigungsverhältnisse haben.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2024 S. 6 Nr. 38
DStRE 2024 S. 1315 Nr. 21
ErbBstg 2024 S. 30 Nr. 2
ErbBstg 2024 S. 31 Nr. 2
ErbStB 2024 S. 8 Nr. 1
ErbStB 2024 S. 8 Nr. 1
GStB 2024 S. 40 Nr. 2
GStB 2024 S. 41 Nr. 2
UVR 2024 S. 13 Nr. 1
QAAAJ-60130

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FG Münster, Urteil v. 10.08.2023 - 3 K 2723/21 F

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