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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 10 K 2184/20 E

Gesetze: EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1a; EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7; EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; HGB § 255 Abs. 2 Satz 1

Anschaffungsnahe Herstellungskosten: Instandsetzung eines Gebäudes nach einem Brandschaden –Teleologische Reduktion des § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG bei Schadenseintritt nach Anschaffung – Verdeckter Mangel als Brandursache – Werbungskostenabzug der Aufwendungen zur unmittelbaren Beseitigung der Brandschäden – Abgrenzung zu konstruktiven baulichen Maßnahmen

Leitsatz

  1. Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten zur Beseitigung von Gebäudeschäden, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung aufgrund eines – von der Elektroinstallation ausgehenden - Brandschadens entstanden sind, rechtfertigen keine teleologische Reduktion der in § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG enthaltenen Regelvermutung für das Vorliegen anschaffungsnaher Herstellungskosten, wenn ein bereits im Zeitpunkt der Anschaffung vorhandener verdeckter Mangel als Brandursache nicht ausgeschlossen werden kann.

  2. Demgegenüber sind die nicht für konstruktive bauliche Maßnahmen aufgewendeten Beträge zur unmittelbaren Beseitigung der Brandschäden sofort als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig.

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2024 S. 7 Nr. 43
GStB 2024 S. 371 Nr. 10
GStB 2024 S. 371 Nr. 10
LAAAJ-60123

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 28.11.2023 - 10 K 2184/20 E

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