Instanzenzug: Az: 6 StR 533/23 Beschlussvorgehend LG Frankfurt (Oder) Az: 24 KLs 1/21nachgehend Az: 6 StR 533/23 Beschluss
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls in fünf Fällen und versuchten schweren Bandendiebstahls in drei Fällen zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt sowie die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Zudem hat es gegen ihn Einziehungsanordnungen getroffen. Gegen das Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO) und ist im Übrigen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
21. Die Verurteilung wegen versuchten schweren Bandendiebstahls (Fälle II.1.6, II.1.7 und II.1.18 der Urteilsgründe; im Folgenden Fälle 6, 7, 18) hat keinen Bestand, weil das Landgericht die Möglichkeit strafbefreiender Rücktritte (§ 24 Abs. 2 StGB) nicht erkennbar in Betracht gezogen hat. Insbesondere hat es versäumt, die insofern allein maßgebliche subjektive Sicht des Angeklagten nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung darzustellen (st. Rspr.; vgl. , Rn. 9; Beschluss vom − 4 StR 394/19, NStZ 2020, 82, Rn. 6; jeweils mwN).
3Dies war hier nicht ausnahmsweise entbehrlich, weil nach den Feststellungen nicht sicher von fehlgeschlagenen Versuchen auszugehen ist, von denen der Angeklagte nicht mehr strafbefreiend hätte zurücktreten können (vgl. BGH, Beschlüsse vom − 3 StR 137/23, NStZ 2024, 31; vom − 4 StR 394/19, NStZ 2020, 82). Das Landgericht hat insoweit lediglich festgestellt, dass im Fall 6 der Angeklagte und sein Mittäter „den PKW nicht zu starten vermochten, weil von einem der Bandenmitglieder der Zeuge S. gesehen wurde, der sich dem PKW näherte“ und im Fall 7 das Fahrzeug „möglicherweise deshalb“ nicht gestartet werden konnte, weil Anwohner zwei bereits im PKW sitzende Bandenmitglieder sahen. Letztlich gilt dies auch für Fall 18. Hier hat sich das Landgericht mit der Feststellung begnügt, dass die Täter das Tür- und Zündschloss „gezogen“ hatten, „ohne das Fahrzeug jedoch starten zu können“. Danach bleibt offen, ob dies auf die unzureichenden Fertigkeiten der Täter oder auf andere Gründe zurückzuführen war.
4Neben den Schuldsprüchen sind die Feststellungen zur subjektiven Tatseite in den Fällen 6, 7 und 18 aufzuheben, um dem neu zur Entscheidung berufenen Tatgericht widerspruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen (§ 353 Abs. 2 StPO). Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen können hingegen bestehen bleiben und durch ihnen nicht widersprechende ergänzt werden. Die Teilaufhebung entzieht auch der Jugendstrafe die Grundlage.
52. Die Einziehungsanordnung hat ebenfalls keinen Bestand. Das Landgericht hat gegen den Angeklagten die gesamtschuldnerische Einziehung des Wertes von Taterträgen zum einen in Höhe von 11.000 Euro aus Fall 5 und zum anderen in Höhe von 88.500 Euro aus weiteren Fällen angeordnet.
6Die Einziehungsanordnung zu Fall 5 ist schon deshalb fehlerhaft, weil der Angeklagte entgegen § 73 Abs. 1 StGB an dieser Tat weder als Täter noch als Teilnehmer mitwirkte und auch nicht als „ein anderer“ im Sinne des § 73b i.V.m. § 73c StGB etwas erlangte. Dies gilt entsprechend für die Einziehung der 88.500 Euro. Ausweislich der Urteilsgründe soll dieser Betrag dem Gesamtwert der in den Fällen 8 bis 14, 16 und 17 sowie 19 bis 21 entwendeten Fahrzeuge entsprechen. Insoweit hat das Landgericht übersehen, dass der Beschwerdeführer nur an den Fällen 8, 9 sowie 19 bis 21 beteiligt war; im Übrigen ist nicht festgestellt, dass er etwas im Sinne des § 73b i.V.m. § 73c StGB erlangte. Doch auch soweit der Angeklagte an einzelnen Taten mitgewirkt hat, kann der Einziehungsausspruch keinen Bestand haben, weil das Urteil keine Grundlage für die Bestimmung des Wertes der Fahrzeuge enthält, worauf der Generalbundesanwalt zu Recht hinweist. Zwar können nach § 73d Abs. 2 StGB Umfang und Wert des Erlangten geschätzt werden. Doch muss das Tatgericht hierfür über eine sichere Grundlage verfügen; diese muss den Urteilsgründen nachvollziehbar zu entnehmen sein (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 2 StR 598/06; vom – 3 StR 27/19; vom – 6 StR 256/22). Daran fehlt es hier.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:080224B6STR533.23.1
Fundstelle(n):
IAAAJ-60056