Dienstleistungen, die der Arbeitnehmer auf einer vom Arbeitgeber unentgeltlich zugewendeten Reise erbringt, mindern nicht den Wert des zum Arbeitslohn gehörenden Reisevorteils
Leitsatz
Wendet der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Reisen (Flug, Verpflegung, Unterkunft) zu, die dem Grunde nach als Arbeitslohn und nicht als Dienstreisen zu beurteilen sind, so wirken sich bei der Bewertung des Vorteils die vom Arbeitnehmer anläßlich der Vorteilsgewährung tatsächlich erbrachten Dienstleistungen, z. B. die Betreuung der übrigen Reiseteilnehmer, nicht wertmindernd aus.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1994 II Seite 954 BFH/NV 1995 S. 2 Nr. 1 CAAAA-95081