Eine strafbefreiende Erklärung von Einkünften aus Kapitalvermögen vor dem war auch dann nicht möglich, wenn eine Berichtigung gem. § 153 AO auf Rückfrage des FA vor dem erklärt wurde
Leitsatz
Die Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 2 StrbEG, wonach die Wirkungen der strafbefreienden Erklärung auch dann eintreten, wenn die Erklärungnach dem bis zum Inkrafttreten des Gesetzes - am - abgegeben wird, läßt sich nicht dahingehend auslegen, daß strafbefreiende Erklärungen bereits vor dem möglich waren. Das gilt auch für eine Berichtigung (§ 153 AO 1977), die nach Abgabe der unvollständigen Einkommensteuererklärung für 1986 auf Rückfrage des FA noch vor dem hinsichtlich bisher verschwiegener Kapitaleinkünfte nicht nur aus dem Jahre 1986, sondern auch aus den Veranlagungszeiträumen bis 1985 erklärt wird.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1994 II Seite 938 BFH/NV 1994 S. 85 Nr. 12 XAAAA-95074
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