Online-Nachricht - Mittwoch, 21.02.2024

Einkommensteuer | Steuerbarkeit von Preisgeldern (FG)

Das Preisgeld aus dem Kunstpreis der Leipziger Volkszeitung (LVZ) ist nicht einkommensteuerbar (; rechtskräftig)

Hintergrund: Der mit 10.000 Euro dotierte Kunstpreis der Leipziger Volkszeitung wird seit 1994 an Künstler verliehen, die noch am Beginn ihres Schaffens stehen und die mit der Region Leipzig verbunden sind. Eine Bewerbung für den Preis ist nicht möglich; er wird auf Vorschlag von einer Jury verliehen. Mit dem Preis verbunden ist eine Ausstellung im Museum der bildenden Künste in Leipzig und die Erstellung eines Kataloges zur Ausstellung.

Sachverhalt: Das Finanzamt sah das Preisgeld als Teil der freiberuflichen Einkünfte des Preisträgers und Klägers an und erhob hierauf Einkommensteuer.

Das Sächsische FG gab dem Künstler recht und entschied, dass das Preisgeld nicht der Einkommensteuer unterliegt:

  • Es besteht kein ausreichender Zusammenhang zwischen der freiberuflichen Tätigkeit des Klägers und dem Preisgeld, denn das Preisgeld ist keine Gegenleistung für ein künstlerisches Werk. Der Kläger hat für den Erhalt des Preises kein besonderes Werk geschaffen oder als Bewerbung für den Preis eingereicht.

  • Der Preis ist auch nicht zweckgebunden und muss nicht für die Erstellung eines Werkes verwendet werden. Im Rahmen der Ausstellung hat der Kläger auch keine Werke verkaufen können.

  • Es reicht nicht aus, dass der Künstler durch den Preis eine erhöhte Aufmerksamkeit erlangt. Erzielt er deshalb in Zukunft für seine Werke höhere Preise, so besteuert das Finanzamt diese.

  • Auch aus Sicht der LVZ dient der Preis nicht in erster Linie zur Förderung einzelner Künstler, sondern beabsichtigt die Aktivierung und Ermutigung der jungen Kunstszene in der Region Leipzig. Ein eigenes wirtschaftliches Interesse der LVZ ist nicht feststellbar.

Hinweis:

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Sächsisches FG, Pressemitteilung v. (il)

Fundstelle(n):
SAAAJ-59961