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APAS | Verlautbarungen Nr. 19 und Nr. 20
Mit Datum 29.1. und hat die Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) ihre Verlautbarungen Nr. 19 „Berichterstattungspflicht gemäß Art. 11 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchstabe k Verordnung (EU) Nr. 537/2014 bei Nichteinreichung oder fehlender Unabhängigkeit eines Prüfungsausschusses“ und Nr. 20 „zu Art. 17 Abs. 8 Unterabs. 2 Verordnung (EU) Nr. 537/2014“ veröffentlicht.
In Ihrer Verlautbarung Nr. 19 nimmt die APAS wie folgt Stellung zur Frage, ob Abschlussprüfer von Unternehmen von öffentlichem Interesse über Verstöße gegen die Vorschriften zur Einrichtung und Unabhängigkeit eines Prüfungsausschusses berichten müssen: „Wurde kein Prüfungsausschuss errichtet bzw. ist ein Prüfungsausschuss, z. B. aufgrund fehlender Unabhängigkeit der Mitglieder, fehlerhaft besetzt, liegt ...