WP Praxis Nr. 3 vom Seite 61

Zur Prüfer-Haftung bei vorsätzlicher Bilanzfälschung

Christoph Linkemann | Verantw. Redakteur | wp-redaktion@nwb.de

Liebe Leserinnen und Leser,

nun ist das Ziel der gesetzlichen Jahresabschlussprüfung ja gerade nicht, als eine Delikts- oder Unterschlagungsprüfung dolose Handlungen aufzudecken, sondern zu bestätigen, dass der Jahresabschluss und die weiteren Berichtsinstrumente Recht, Gesetz und der Satzung entsprechen. Die berühmt-berüchtigte Erwartungslücke zeigt sich immer dann, wenn Bilanzmanipulationen aufploppen und die (mediale) Öffentlichkeit fragt, wie das denn nun wieder passieren konnte. Wendet der Abschlussprüfer alle beruflichen Standards gewissenhaft an und wird vorsätzlich hinter's Licht geführt, ist eine Pflichtverletzung zweifelhaft, so zum Beispiel, wenn in einer Art Neuinszenierung des schönen Films „Der Clou“ mit Paul Newman und Robert Redford für den Besuch des Prüfers extra ein Büro ausstaffiert wird, um die Illusion einer Betriebstätigkeit zu erzeugen. In solchen Extrembeispielen stößt auch jede kritische Grundhaltung an ihre natürlichen Grenzen. Allerdings haftet der Abschlussprüfer nach der BGH-Rechtsprechung, wenn sein Verschulden sich an der Grenze zur groben Fahrlässigkeit bewegt, zu mindestens einem Drittel, bei grober Fahrlässigkeit auch darüber hinaus. Deutlich freundlicher sind dabei die Instanzgerichte, die zum Teil auch zu einem vollständigen Haftungsausschluss des Prüfers gelangen und argumentieren, es sei treuwidrig, wenn ein geprüftes Unternehmen Schadenersatz verlangt, wenn es selbst oder seine Repräsentanten diesen Schaden selbst verursacht haben. Rechtsanwalt Dr. Philipp Fölsing diskutiert in dieser Ausgabe ab Seite 71 diese Rechtsprechung insbesondere vor dem Hintergrund der gesetzlichen Garantenstellung des Abschlussprüfers für die Rechnungslegung, denn der Bestätigungsvermerk dient Anlegern oder Fremdkapitalgebern als Grundlage für ihre Vermögensdisposition.

Passend zum berufsrechtlichen Aufsatz von Dr. Fölsing schließt WP/StB Prof. Dr. Holger Philipps seinen dreiteiligen Beitrag zu ISA (DE) 315 (Revised 2019) „Identifizierung und Beurteilung der Risiken wesentlicher falscher Darstellungen“ ab. In Teil 1 in WP Praxis 1/2024 S. 3 behandelte er die Anforderungen und Anwendungshinweise des Standards bis einschließlich der Prüfungshandlungen zur Risikobeurteilung. In Teil 2 in der letzten Ausgabe ging es um die Anforderungen und Anwendungshinweise zur Verständniserlangung von der Einheit und ihrem Umfeld, den maßgebenden Rechnungslegungsgrundsätzen und ihrem IKS. In diesem Heft endet der Beitrag nun mit Teil 3 mit den darauf aufbauenden Anforderungen und Anwendungshinweisen im Zusammenhang mit der Identifizierung und Beurteilung der Risiken wesentlicher falscher Darstellungen, zeigt dann weiter diejenigen zur Dokumentation und schließt mit den (DE) Modifikationen in den „D-Textziffern“ ab.

In der Rubrik „Examensfälle“ stellt Prof. Dr. Henner Klönne ab Seite 81 diesmal das Lücke-Theorem aus der Aufsichtsarbeit vom 2. Halbjahr 2021 zum WP-Examen vor. Das Theorem ermöglicht, einen Zusammenhang herzustellen zwischen der zahlungsbasierten Investitionsrechnung und den traditionellen Verfahren der Kosten- und Leistungsrechnung oder den Aufwendungen und Erträgen als Rechengrößen des externen Rechnungswesens. Ergebnis ist dabei eine formale Grundlage für eine konsistente Entscheidungsrechnung auf Basis einheitlicher Rechengrößen, die sich auf alle Entscheidungsprobleme anwenden lässt.

In der Rubrik „Praxisfälle“ zeigt WP/StB Prof. Dr. Christian Hanke, wie der Begriff des „Arbeitnehmers“ nach § 285 Nr. 7 HGB definiert ist und welche Gruppen hierbei zu bilden sind.

Beste Grüße

Christoph Linkemann

Fundstelle(n):
WP Praxis 3/2024 Seite 61
NWB ZAAAJ-59911