Die Übertragung des Praxiswertes/Mandantenstammes auf eine vom Praxisinhaber mitgegründete GmbH ist möglich; die GmbH erwirbt ein abnutzbares und abschreibungsfähiges Wirtschaftsgut. Dagegen stellen Zahlungen auf den nicht verkehrsfähigen Wert der höchstpersönlichen Arbeitsleistung/Schaffenskraft, den Namen, den Ruf und die individuellen Fähigkeiten des Praxisinhabers eine verdeckte Gewinnausschüttung dar (Einschränkung zu BStBl II 1990, 595)
Leitsatz
1. Überträgt ein Steuerberater den Praxiswert oder den Mandantenstamm seiner bisherigen Steuerberatungspraxis auf eine von ihm mitgegründete Steuerberatungs-GmbH, so erwirbt die GmbH ein abnutzbares und abschreibungsfähiges Wirtschaftsgut (Einschränkung zum , BFHE 160, 237, BStBl II 1990, 595).
2. Für die Bemessung der Nutzungsdauer kann es von Bedeutung sein, wenn der den Praxiswert oder den Mandantenstamm übertragende Gesellschafter in der Kapitalgesellschaft eine herausgehobene Stellung einnimmt.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1994 II Seite 903 BFH/NV 1994 S. 81 Nr. 11 AAAAA-95060
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