besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach
Rechtsfrage
Kommt es für die aktive Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beST) ab dem (§ 52d Satz 1 und 2 FGO) nicht darauf an, ob der Registrierungsbrief der Bundessteuerberaterkammer zur Anmeldung beim beSt im Zeitpunkt der Klageerhebung bereits vorgelegen hat oder nicht? Ist allein entscheidend, dass die digitale Infrastruktur des beSt vollumfänglich und funktionstüchtig zur Verfügung stand?
Gesetze: FGO § 52a Abs 4 S 1 Nr 2, FGO § 52d S 1, FGO § 52d S 2, FGO § 52d S 3, FGO § 52d S 4
Instanzenzug (anhängig gemeldet seit 20.02.2024): ,
Zulassung: durch FG
Dieses Verfahren ist anhängig
Fundstelle(n):
XAAAJ-59835