1. Die Möglichkeit zur Neubestimmung der Rentenhöhe aus § 62 Abs 2 Satz 2 SGB VII ohne Aufhebungsvoraussetzungen hinsichtlich der vorherigen Rentenhöhe ermächtigt nicht zugleich zur freien Neufeststellung von Unfallfolgen.
2. Die Aufhebung einer früheren Feststellung von (günstigen) Unfallfolgen kann nur auf die §§ 45, 48 SGB X gestützt werden.
3. Die allgemeinen Erfahrungssätze zur Bemessung der Minderung der Erwerbsfähigkeit bei Knieschäden erschöpfen sich nicht in der Abstufung nach Streck- und Beugemöglichkeit.
4. Weist ein Sachverständiger Funktionsstörungen eines Knies nach, die mit der Fähigkeit zur Streckung und Beugung nicht in wesentlichem Zusammenhang stehen, kann er die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Vergleich mit anderen Bewertungsmaßstäben in den allgemeinen Erfahrungssätzen beurteilen.
Fundstelle(n): OAAAJ-59783
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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 19.12.2023 - L 6 U 51/20
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