Abzug von Bewirtungskosten als Betriebsausgaben: 1. Angabe des Namens des bewirtenden Steuerpflichtigen ist Voraussetzung für den Nachweis der betrieblichen Veranlassung - 2. Zeitnah erstellter Vordruck war gesetzliches Tatbestandsmerkmal für den Betriebsausgabenabzug - 3. Ein nicht ausgefüllter oder nicht unterschriebener Vordruck ist nicht existent und kann daher nicht nachträglich ergänzt werden
Leitsatz
Eine Ergänzung des amtlich vorgeschriebenen Bewirtungsvordrucks gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG 1985/1987 setzt voraus, daß ein ergänzungsbedürftiger Vordruck bereits existierte. Das ist nicht der Fall, wenn im Vordruck zunächst jegliche Eintragungen fehlten oder der Vordruck nicht unterschrieben war.
Tatbestand
Fundstelle(n): BStBl 1994 II Seite 894 VAAAA-95053
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Online-Dokument
BFH, Urteil v. 13.07.1994 - I R 128/93 / I R 130/93
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