Referenzzeitraum für die Berechnung des Krankengelds nach §§ 44, 47 SGB V bei freiwillig versicherten hauptberuflich Selbstständigen ist das letzte vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgeschlossene Kalenderjahr (, juris). Eine Änderung dieses Referenzeitraums ergibt sich nicht aufgrund der zum geschaffenen Neuregelung in § 240 Abs. 4a SGB V, welche nunmehr eine zweistufige Beitragsfestsetzung vorsieht, wonach in der zweiten Stufe nach Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheids eine rückwirkende endgültige Festsetzung auf Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen für das jeweilige Kalenderjahr erfolgt.
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Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2024 S. 14 Nr. 9 HAAAJ-59755
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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 24.10.2023 - L 11 KR 431/23
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