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LSG Baden-Württemberg Urteil v. - L 11 KR 2777/22

Gesetze: SGB V § 5 Abs. 1; SGB V § 5 Abs. 2

Leitsatz

Leitsatz:

1. Die mit Wirkung zum eingefügte Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 3 SGB V (Gesetz vom , BGBl. I, S. 778) entfaltet keine Rückwirkung für davorliegende Zeiten.

2. Im Hinblick auf den weiten Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers im Sozialversicherungssystem der gesetzlichen Krankenversicherung bestehen keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Zugangs zur KVdR nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V a.F. für den hier abgeschlossen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
NAAAJ-59753

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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 24.10.2023 - L 11 KR 2777/22

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