Online-Nachricht - Montag, 19.02.2024

Körperschaftsteuer | Richtervorlage zu § 32a Abs. 1 Satz 2 KStG verworfen (BVerfG)

Das BVerfG hat eine Richtervorlage zur rückwirkenden Anwendung von § 32a Abs. 1 Satz 2 KStG auf bei dessen Inkrafttreten bereits festsetzungsverjährte Steuerfestsetzungen als unzulässig verworfen ().

Hintergrund: Durch das JStG 2007 wurden mit Wirkung ab dem mit § 32a KStG Korrekturvorschriften eingeführt, die u.a. sicherstellen sollen, dass eine vGA nicht nur einseitig bei der Gesellschaft oder beim Anteilseigner erfasst wird (§ 32a Abs. 1 KStG). Wird bei der Gesellschaft der Körperschaftsteuerbescheid in Bezug auf eine vGA geändert, so darf auch der Einkommensteuerbescheid des Anteilseigners entsprechend angepasst werden. Dies gilt auch dann, wenn der Einkommensteuerbescheid bei Änderung des Körperschaftsteuerbescheides bereits bestandskräftig war. § 32a KStG ist erstmals anzuwenden, wenn nach dem ein Steuerbescheid erlassen, aufgehoben oder geändert worden ist. Die Festsetzungsfrist für den Einkommensteuerbescheid endet insoweit nicht vor Ablauf eines Jahres nach Unanfechtbarkeit des Körperschaftsteuerbescheides.

Sachverhalt und Verfahrensgang: Die im Ausgangsverfahren klagenden Eheleute erwarben 1998 gemeinsam mit einer GmbH, an der sie jeweils zu 50 % beteiligt waren, ein bebautes Grundstück. Das Finanzamt stellte in diesem Zusammenhang verdeckte Gewinnausschüttungen fest. 2008 änderte es den Körperschaftsteuerbescheid der GmbH und den Einkommensteuerbescheid der Eheleute für das Jahr 1998; es berücksichtigte gemäß § 32a Abs. 1 Satz 2 KStG die verdeckten Gewinnausschüttungen als Einkünfte. Bei Inkrafttreten des § 32a KStG war die Einkommensteuerfestsetzung 1998 der Eheleute bereits festsetzungsverjährt. Nach ihrem überwiegend erfolglosen Einspruch gegen den geänderten Einkommensteuerbescheid erhoben sie Klage zum Finanzgericht. Das FG der ersten Instanz hält die Regelung des § 32a KStG teilweise für verfassungswidrig. Es hat daher das Verfahren ausgesetzt und dem BVerfG die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob die Korrekturvorschrift des § 32a Abs. 1 Satz 2 KStG i.d.F. des JStG 2007 v. i.V.m. § 34 Abs. 13c KStG i.d.F. v. insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar ist, als sie auch auf Steuerbescheide des Anteilseigners anzuwenden ist, für die die Festsetzungsfrist zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung bereits abgelaufen war (, s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 18.5.2016).

Die Richter des BVerfG wiesen die Richtervorlage als unzulässig zurück:

  • Ausgehend von der Auffassung des Finanzgerichts, dass die Anwendung des § 32a KStG auf im Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits festsetzungsverjährte Einkommensteuerfestsetzungen eine nicht gerechtfertigte echte Rückwirkung begründet, liegt eine verfassungskonforme Auslegung nahe, die nicht ausgeschlossen erscheint.

  • Eine Auslegung, nach der nachteilige Änderungen festsetzungsverjährter Steuerbescheide ausgenommen werden, könnte dem Rückwirkungsverbot Rechnung tragen.

  • Das Finanzgericht hat jedoch nicht hinreichend dargelegt, warum es eine verfassungskonforme Auslegung nicht für möglich hält.

Quelle: BVerfG, Pressemitteilung v. 13.2.2024 (il)

Fundstelle(n):
JAAAJ-59695