Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Anhang 6 Betriebliche Altersversorgung
1. Allgemeines
Die nachfolgend aufgeführten Grundsätze zur steuerlichen Anerkennung einer betrieblichen Altersversorgung gelten bei einer arbeitgeberfinanzierten, einer durch Entgeltumwandlung oder durch andere Finanzierungsanteile des Arbeitnehmers aufgebauten betrieblichen Altersversorgung. Betriebliche Altersversorgung liegt vor, wenn dem Arbeitnehmer anlässlich seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber Leistungen oder Beiträge zur Absicherung mindestens eines biometrischen Risikos (Alter, Tod, Invalidität) zugesagt werden und Ansprüche auf diese Leistungen erst mit dem Eintritt des biologischen Ereignisses fällig werden. Die Zusage des Arbeitgebers muss somit einem im Betriebsrentengesetz geregelten Versorgungszweck dienen, die Leistungspflicht nach dem Inhalt der Zusage durch ein im Gesetz genanntes biologisches Ereignis ausgelöst werden und durch die vorgesehene Leistung ein im Gesetz angesprochenes biometrisches Risiko teilweise übernommen werden. Eine Beitragsfreistellung für bestimmte Zeiten (z. B. Zeiten der Arbeitsunfähigkeit oder des Bezugs von Krankengeld) ist unbeachtlich.
Ein sog. Übergangsgeld (auch Überbrückungshilfe oder Übergangsleistung genannt), das...