Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Anhang 8a Abzug der tatsächlichen Vorsorgeaufwendungen im Veranlagungsverfahren
1. Allgemeines
Vorsorgeaufwendungen werden beim laufenden Lohnsteuerabzug während des Kalenderjahres ausschließlich durch die in den Lohnsteuertarif eingearbeitete Vorsorgepauschale berücksichtigt (zum Ansatz und zur Berechnung der Vorsorgepauschale vgl. die ausführlichen Erläuterungen und Beispiele in Anhang 8). Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird hingegen keine Vorsorgepauschale angesetzt. Sind die tatsächlich anfallenden Vorsorgeaufwendungen höher als die Vorsorgepauschale, kann sie der Arbeitnehmer erst bei der Veranlagung zur Einkommensteuer geltend machen. Ein Freibetrag beim Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber kommt für Vorsorgeaufwendungen nicht in Betracht. Der Bundesfinanzhof hat die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung bestätigt ( BStBl. 2010 II S. 348). Gerade für Arbeitnehmer, die nur eine gekürzte Vorsorgepauschale erhalten (weil sie nicht rentenversicherungspflichtig sind), empfiehlt es sich daher, nach Ablauf des Kalenderjahres zu prüfen, ob die im Rahmen der Höchstbeträge als Sonderausgaben abzugsfähigen tatsächlichen Vorsorgeaufwendungen höher sind als die beim laufenden Lohnsteuerabzug während des...