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Lexikon - Stand: 19.02.2024

Anhang 14 Nettolohnberechnung für sonstige Bezüge unter Anwendung der Fünftelregelung nach der Jahreslohnsteuertabelle 2024

Die Nettolohnberechnung bei sonstigen Bezügen ist für den Normalfall in Anhang 12 dargestellt. Werden sonstige Bezüge für eine mehrjährige Tätigkeit gezahlt (z. B. eine steuerpflichtige Jubiläumszuwendung), muss der Arbeitgeber die sog. Fünftelregelung anwenden. Auf die Erläuterungen beim Stichwort „Sonstige Bezüge“ unter Nr. 6 wird hingewiesen.

Beispiel

Ein Arbeitnehmer mit der Steuerklasse III/0 Kirchensteuermerkmal rk, bezieht einen Monatslohn von 4665 €. Im Mai 2024 erhält er eine Jubiläumszuwendung in Höhe von 1500 €, die netto gezahlt wird, das heißt, sämtliche Lohnabzüge (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer und Sozialversicherungsbeiträge) werden vom Arbeitgeber übernommen. Der Arbeitnehmeranteil am Rentenversicherungsbeitrag beträgt 9,3 % und am Arbeitslosenversicherungsbeitrag 1,3 %. Der Arbeitnehmerbeitrag zur Pflegeversicherung beträgt 2,3 %. Der Beitragsanteil des Arbeitnehmers zur Krankenversicherung beträgt 7,3 % zuzüglich 0,85 % Zusatzbeitrag, insgesamt somit 8,15 %. Die Jubiläumszuwendung ist unter Anwendung der Fünftelregelung zu versteuern.

Es ergibt sich folgende Berechnung des Bruttobetrags:

Voraussicht...

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