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Workation
Der Begriff „Workation“ steht für die Verbindung von „Arbeit“ (work) und „Urlaub“ (vacation) und soll dem Arbeitnehmer die Möglichkeit einräumen, von einem frei gewählten Ort aus zu arbeiten („Remote Work“); dieser Ort liegt heutzutage vermehrt im Ausland. Ein Rechtsanspruch des Arbeitnehmers hierauf besteht allerdings nicht.
Die Zuweisung des Besteuerungsrechts für die Tätigkeit im Ausland richtet sich nach den beim Stichwort „Doppelbesteuerungsabkommen“ dargestellten Grundsätzen, wobei eine Betriebsstätte im Ausland durch die Tätigkeit des Arbeitnehmers regelmäßig nicht begründet wird.
Reisekosten (Fahrtkosten, Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwand, Übernachtungskosten und Reisenebenkosten) können nur im Falle einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit (z. B. Geschäftsabschlüsse, Kunden-/Mandantenverhandlungen vor Ort) steuerfrei ersetzt werden.
Übt der Arbeitnehmer am ausländischen Ort lediglich für einen begrenzten Zeitraum seine eigentliche berufliche Tätigkeit aus und handelt es sich hierbei nicht um eine ausländische Betriebsstätte des Arbeitgebers, liegt eine Incentive-Zuwendung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer vor, die dem Grunde nach zu steuerpflichtigem Arbeitsl...