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Lexikon - Stand: 19.02.2024

Anhang 12 Nettolohnberechnung für sonstige Bezüge nach der Jahreslohnsteuertabelle 2024

Für die Nettolohnberechnung bei sonstigen Bezügen nach der Jahreslohnsteuertabelle gilt Folgendes:

Übernimmt der Arbeitgeber nicht nur die Lohnsteuer, sondern auch den Solidaritätszuschlag, die Kirchensteuer und die Sozialversicherungsbeiträge, müssen auch der Solidaritätszuschlag, die Kirchensteuer und die Sozialversicherungsbeiträge in die Hochrechnung nach der Jahreslohnsteuertabelle mit einbezogen werden, das heißt, dass die Abzüge auf den sonstigen Bezug so lange hochzurechnen sind, bis sich nach Abzug der Steuer- und Sozialversicherungsbeiträge der auszuzahlende Nettobetrag ergibt. Dabei sind die anteiligen Jahresbeitragsbemessungsgrenzen zu beachten. Dieses Verfahren wird anhand des folgenden Beispiels erläutert. Im Übrigen wird auf die Erläuterungen bei den Stichworten „Sonstige Bezüge“ und „Nettolöhne“ Bezug genommen.

Beispiel

Ein kinderloser Arbeitnehmer mit der Steuerklasse III/0 Kinderfreibeträge, Kirchensteuermerkmal rk, bezieht einen Monatslohn von 4800 €. Im April 2024 erhält er einen sonstigen Bezug (einmalige Zuwendung) in Höhe von 1000 €, der netto gezahlt wird, das heißt, sämtliche Lohnabzüge (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, K...

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