Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Deutschlandticket
1. Steuerfreie Arbeitgeberleistung
Viele Arbeitgeber zahlen ihren Arbeitnehmern einen Zuschuss zum Deutschlandticket. Aus lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlicher Sicht gilt für diesen Zuschuss Folgendes:
LS- SV-Sachbezüge und Geldleistungen des Arbeitgebers bei Überlassung bzw. Erwerb eines Deutschlandtickets, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden, sind auch außerhalb von Reisekosten wegen beruflich veranlasster Auswärtstätigkeit steuer- und beitragsfrei, da das Deutschlandticket nur zu Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr berechtigt (§ 3 Nr. 15 Sätze 1 und 2 EStG). Die Steuerfreiheit der zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Arbeitgeberleistungen gilt auch für ein kostenpflichtiges Upgrade des Deutschlandtickets (z. B. für die Benutzung der 1. Klasse und/oder für die Fahrradmitnahme).
Wird eine Fahrberechtigung für den öffentlichen Personennahverkehr auch für die Nutzung bestimmter Fernzüge freigegeben, liegt weiterhin eine Fahrt im öffentlichen Personennahverkehr vor, die hinsichtlich der Steuerbefreiung begünstigt ist. Hierunter fällt insbesondere die Freigabe des Deutschlandtickets für bestimmte IC-/ICE-Verbindungen.