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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 1 K 97/22

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 9 Abs. 1 S. 2; EStG § 23 Abs. 1; EStG § 23 Abs. 3; EStG § 33; InsO § 1

Keine Berücksichtigung der Kosten eines Insolvenzverfahrens als Werbungskosten im Zusammenhang mit privaten Veräußerungsgeschäften oder aus Vermietung und VerpachtungKosten des Insolvenzverfahrens auch keine außergewöhnliche Belastung

Leitsatz

1. Die Kosten des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Steuerschuldners sind keine Werbungskosten im Zusammenhang mit der Erzielung eines Gewinns aus der Veräußerung eines Grundstücks durch den Insolvenzverwalter.

2. Die Kosten des Insolvenzverfahrens sind im Streitfall auch nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen, weil es auch hier an einem objektiven Veranlassungszusammenhang fehlt.

3. Die Kosten des Insolvenzverfahrens stellen auch keine außergewöhnliche Belastung dar.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BB 2024 S. 1301 Nr. 23
GStB 2024 S. 351 Nr. 10
GStB 2024 S. 352 Nr. 10
ZIP 2024 S. 1772 Nr. 31
ZIP 2024 S. 1773 Nr. 31
ZIP 2024 S. 902 Nr. 16
GAAAJ-59589

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 19.10.2023 - 1 K 97/22

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