Prüfungsverfügung nach dem GSA Fleisch und dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz Umstellung der Anfechtungsklage auf Fortsetzungsfeststellungsklage
nach Abschluss der Prüfung während des laufenden Klageverfahrens
Leitsatz
1. Die Anordnung einer Prüfung nach § 2 Abs. 1 SchwarzArbG und § 6b Abs. 1 Satz 1 GSA Fleisch erfolgt durch Prüfungsverfügung
und liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Behörden der Zollverwaltung. Sie ist in der Regel ermessensgerecht, wenn sie dem
Gesetzeszweck, d.h. der Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften des GSA Fleisch dient, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte
für ein unverhältnismäßiges, sachwidriges oder willkürliches Verhalten der Zollverwaltung vor.
2. Nach dem Abschluss der Prüfung während des laufenden Klageverfahrens kann die Anfechtungsklage auf den dann statthaften
Rechtsbehelf der Fortsetzungsfeststellungsklage umgestellt werden.
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