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BGH Beschluss v. - XII ZA 21/23

Instanzenzug: Az: II-6 WF 50/23vorgehend AG Tecklenburg Az: 20 F 21/13

Gründe

1Der Senat entscheidet über das gegen Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Recknagel gerichtete Ablehnungsgesuch unter Beteiligung des Vorsitzenden Richters am Bundesgerichtshof Guhling. Trotz des gegen diesen angebrachten Ablehnungsgesuchs ist er nicht von der Mitwirkung ausgeschlossen, weil das Gesuch offensichtlich unzulässig ist. Es enthält lediglich Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind (vgl. BVerfG NJW 2018, 3438 mwN und Beschluss vom - 2 BvC 32/19 - juris Rn. 8; vgl. auch Senatsbeschluss vom - XII ZA 34/15 - FamRZ 2015, 1698 Rn. 2 mwN). Das Monitum des Antragstellers ist bereits inhaltlich nicht nachvollziehbar, weil ihm auf Veranlassung des von ihm für zuständig erachteten Senatsvorsitzenden die begehrte Einsicht in die dem Anhörungsrügeverfahren zugrundeliegenden Akten gewährt wurde. Auf den eigentlichen Vorgang der Akteneinsichtsgewährung am Amtsgericht Recklinghausen hatte der abgelehnte Richter ersichtlich keinen Einfluss.

2Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Recknagel ist jedenfalls unbegründet. Die vom Antragsteller insoweit angeführten Gesichtspunkte rechtfertigen nicht die Besorgnis der Befangenheit. Diese besteht, wenn aus der Sicht eines Verfahrensbeteiligten bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (vgl. - NJW-RR 2019, 123 Rn. 4 mwN). Das ist hier nicht der Fall. Unabhängig davon, dass dem Begehren des Antragstellers entsprochen wurde, hat sich die abgelehnte Richterin - wie sich aus ihrer dienstlichen Stellungnahme und dem Abzeichnungsvermerk des Senatsvorsitzenden ergibt - auch keine ihr nicht zustehende Entscheidungsbefugnis angemaßt.

3Der Sinn der vom Antragsteller in seinem Schreiben vom mit Blick auf Richter am Bundesgerichtshof Dr. Nedden-Boeger vorgebrachten Andeutungen erschließt sich nicht und gibt daher keinen Anlass zu weiteren Ausführungen.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:240124BXIIZA21.23.0

Fundstelle(n):
TAAAJ-59576