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Online-Nachricht - Montag, 19.02.2024

Einkommensteuer | Altersvorsorgezulage: wohnungswirtschaftliche Verwendung (FG)

In der Tilgung eines im Wege der Erbfolge gemeinsam mit einer selbstgenutzten Wohnung übernommenen Darlehens kann eine wohnungswirtschaftliche Verwendung i. S. des § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu sehen sein und die Auszahlung begünstigten Altersvorsorgevermögens (Altersvorsorge-Eigenheimbetrag) ist zu gewähren (; Revision anhängig).

Sachverhalt: Im Streitfall erbte der Kläger als Alleinerbe nach seiner Ehefrau eine durch die Ehefrau errichtete und mit dieser gemeinsam bewohnten Wohnung sowie das durch die Ehefrau zur Finanzierung der Wohnung aufgenommene Darlehen. Zum Zwecke der Tilgung des Darlehens begehrte der Kläger die Bewilligung der Entnahme von gefördertem Kapital zur wohnungswirtschaftlichen Verwendung aus einem Altersvorsorgevermögen (§ 92b Abs. 1 Satz 3 EStG). Dies wurde ihm durch die Beklagte mit der Begründung versagt, ein nach § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG für die wohnungswirtschaftliche Verwendung erforderlicher entgeltlicher Anschaffungsvorgang liegt in der Person des Klägers nicht vor, da dieser die Wohnung unentgeltlich im Wege der Erbfolge erworben habe.

Hierzu führte das Finanzgericht aus:

  • Die Übernahme eines Darlehens begründet zwar als Nachlassverbindlichkeit keine entgeltliche Anschaffung der finanzierten Wohnung durch den Erben. Die Tilgungsvariante des § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG jedoch, unter Beachtung des § 45 AO und der in diesem zum Ausdruck kommenden Natur der Gesamtrechtsnachfolge, so auszulegen ist, dass diese auch in Fällen gilt, in denen ein Erbe ein zur Anschaffung oder Herstellung begünstigten Wohnraums aufgenommenes Darlehen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übernimmt.

  • Zwar verlangt der Wortlaut des § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG die Verwendung des Altersvorsorge-Eigenheimbetrages zur Tilgung eines zu diesem Zweck, also zur Anschaffung oder Herstellung, aufgenommenen Darlehens. Jedoch tritt der Gesamtrechtsnachfolger in die Rechtsstellung des Erblassers dergestalt ein, dass ihm die Anschaffung bzw. Herstellung durch den Erblasser unmittelbar zuzurechnen ist.

  • Mithin besteht eine ununterbrochene Kausalität zwischen der Tilgung des Darlehens und dem ursprünglich für die Anschaffung oder Herstellung aufgewandten Darlehen. Für diese Auslegung der Tilgungsvariante spricht auch der Normzweck des § 92a EStG selbstgenutzte Immobilien in die geförderte Altersvorsorge einzubeziehen.

Die Deutsche Rentenversicherung Bund Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen hat die zugelassene Revision eingelegt, diese ist beim BFH unter dem Az. X R 2/24 anhängig.

Quelle: FG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung v. (GR)

Fundstelle(n):
HAAAJ-59554