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Track 26 | Reinvestitionsrücklage: Übertragung von Komplementären einer GmbH & Co. KG auf eine KGaA möglich
Die Komplementäre einer KGaA können nach einem aktuellen Urteil des FG Köln in Höhe ihrer Haftungseinlage Reinvestitionsrücklagen nach § 6b Abs. 3 EStG auf Wirtschaftsgüter der KGaA übertragen und somit eine sofortige Versteuerung vermeiden. Sie sind wie Mitunternehmer zu behandeln. Endgültig entscheiden muss aber noch der Bundefinanzhof im Revisionsverfahren.
Die höchsten deutschen Steuerrichter müssen sich auch befassen – mit der Übertragung einer Reinvestitionsrücklage i. S. des § 6b EStG.
Im Streitfall bildeten Kommanditisten im Rahmen der Veräußerung ihrer Anteile an einer GmbH & Co. KG Reinvestitionsrücklagen, die den Veräußerungsgewinn minderten. Diese übertrugen sie auf Reinvestitionswirtschaftsgüter einer KGaA, an der sie als Komplementäre mit einer Haftungseinlage beteiligt waren. Die Haftungseinlagen überstiegen betragsmäßig die Höhe der übertragenen Reinvestitionsrücklagen. Das Finanzamt ließ die erfolgsneutrale Übertragung nicht zu und erhöhte den Veräußerungsgewinn entsprechend. Zur Begründung führte es an, die KGaA sei die Eigentümerin der Reinvestitionswirtschaftsgüter und nicht die Komplementäre. Das schließe eine Übertragung der Rücklage aus.
Die hiergegen erh...