BGH Beschluss v. - 4 StR 403/23

Gesetze: § 273 Abs 1a S 2 StPO

Instanzenzug: Az: 34 KLs 21/21

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Auch die Verfahrensrüge, mit der ein Verstoß gegen § 273 Abs. 1a Satz 2 StPO geltend gemacht wird, hat keinen Erfolg. Dabei kann dahinstehen, ob es sich um eine unzulässige Protokollrüge handelt (so Rn. 9 mwN; aA Rn. 8; Urteil vom – 2 StR 195/12, BGHSt 58, 310 Rn. 7; offen nunmehr Rn. 21).
1. Das Revisionsvorbringen zeigt schon keinen Verfahrensfehler auf. Die Protokollierung des Landgerichts, „der Vorsitzende gab den Inhalt eines Vermerks von Frau Richterin am Landgericht Dr. S.        vom über die außerhalb der Hauptverhandlung geführten verständigungsbezogenen Gespräche bekannt“, genügt den von § 273 Abs. 1a Satz 2 StPO gestellten Anforderungen.
Der in der Revisionsbegründung mitgeteilte Vermerk der Berichterstatterin ist im Hauptverhandlungsprotokoll durch Nennung seiner Ausstellerin, seines Datums und seines Betreffs so unverwechselbar bezeichnet, dass eine eindeutige Identifizierung möglich ist (vgl. zu diesem Erfordernis , BGHSt 64, 168 Rn. 8). Der von der Revision vermissten „Verlinkung“ mit einer Aktenfundstelle bedurfte es darüber hinaus nicht (vgl. auch zur Protokollierung beim Urkundenbeweis Rn. 17 ff.; Mosbacher in Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl., § 249 Rn. 49 mwN).
Dass der Vermerk dem Protokoll zufolge nicht „verlesen“ wurde, begründet ebenfalls keine unzureichende Dokumentation. Zwar empfiehlt es sich, einen derartigen Vermerk zu verlesen, um den Anforderungen des § 243 Abs. 4 StPO zu genügen (vgl. , BGHSt 64, 168 Rn. 7; Beschluss vom – 5 StR 180/18 Rn. 9). Als prozessuale Mitteilungspflicht setzt die Vorschrift eine förmliche Verlesung aber nicht notwendig voraus. Im vorliegenden Fall belegt das Protokoll, dass der Vorsitzende „den Inhalt“, mithin die in dem Vermerk über die Verständigungsgespräche niedergelegten Umstände und Informationen in der Hauptverhandlung mündlich mitteilte („bekannt gab“). Diese Dokumentation durch das Landgericht genügt, um den im Gesetz vorgesehenen Gleichlauf zwischen Mitteilungs- und Protokollierungspflicht zu wahren. Denn die – von der Revision in der Sache unbeanstandete – Mitteilung ist damit ihrem Inhalt nach (vgl. dazu , BGHSt 58, 310 Rn. 8) in einer Weise protokolliert, die dem Revisionsgericht die effektive Kontrolle ermöglicht.
2. Im Übrigen könnte das Urteil auf dem gerügten Rechtsverstoß nicht beruhen. Nach der Rechtsprechung des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs ist von vornherein auszuschließen, dass das Urteil auf einer unzureichenden Protokollierung beruht (vgl. Rn. 33 mwN; Beschluss vom – 3 StR 210/13, BGHSt 59, 130 Rn. 12 ff.; anders hingegen , BGHSt 58, 310 Rn. 13 f.; s. auch Rn. 18 f.). Denn das Protokoll muss die Urteilsformel enthalten (§ 273 Abs. 1 Satz 1 StPO) und kann daher vor der Urteilsverkündung nicht fertiggestellt werden. Zuvor angefertigte Protokollteile sowie Mitschriften haben lediglich Entwurfscharakter und sind nicht Bestandteil der Akten. Liegt mithin das Protokoll erst nach der Urteilsverkündung vor, ist ausgeschlossen, dass die Protokollierung Einfluss auf das bereits zuvor ergangene Urteil hat.
Dem schließt sich der Senat an. Soweit seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. insbesondere Beschluss vom – 4 StR 470/14 Rn. 9 f.; Beschluss vom – 4 StR 272/13 Rn. 10 ff.) eine andere Auffassung zu entnehmen sein könnte, hält er hieran nicht fest.
Quentin     
      
Maatsch     
      
Scheuß
      
Momsen-Pflanz     
      
Marks     
      

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:170124B4STR403.23.0

Fundstelle(n):
WAAAJ-59442