Gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen nach § 17 Abs. 3 GrStG muß für alle von einem Erwerbsvorgang betroffenen Grundstücke in einem Verwaltungsakt erfolgen
Leitsatz
Die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen nach § 17 Abs. 3 GrEStG 1983 hat für alle von einem der Grunderwerbsteuer unterliegenden Rechtsvorgang betroffenen Grundstücke in einem Verwaltungsakt zu erfolgen. Hat das FA in einem derartigen Fall durch Bescheid die Besteuerungsgrundlagen festgestellt, ist es gehindert, für denselben Rechtsvorgang in einem weiteren Bescheid Feststellungen über Besteuerungsgrundlagen (z. B. für ein bisher nicht berücksichtigtes Grundstück) zu treffen, wenn nicht die Voraussetzungen für eine Änderung des ursprünglichen Bescheids nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften vorliegen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1994 II Seite 819 BFH/NV 1994 S. 73 Nr. 10 QAAAA-95020
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