Online-Nachricht - Donnerstag, 15.02.2024

Umsatzsteuer | Vorsteuerberichtigung bei der Organgesellschaft (BFH)

Der Vorsteuerabzug ist auch dann bei der Organgesellschaft nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1, Abs. 1 Satz 2 UStG zu berichtigen, wenn der Leistende ein (bereits vereinnahmtes) Entgelt an den Organträger zurückzahlt, der die Zahlung erfolgreich angefochten hat (Anschluss an das ), (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Die Klägerin ist Insolvenzverwalterin über das Vermögen der S GmbH. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der S wurde im Jahr 2011 eröffnet.

Die Anteile an S hatte im Jahr 2010 die T GmbH für 1 € erworben. T war nach den Feststellungen des FG umsatzsteuerrechtliche Organträgerin und S Organgesellschaft. Während des Bestehens der Organschaft meldete T die Umsatzsteuer für den Organkreis an, nahm den Vorsteuerabzug für den Organkreis vor und vereinnahmte entstandene Vorsteuerüberhänge. Da S seit Mai 2010 in Liquiditätsschwierigkeiten war, finanzierte T außerdem seit Juli 2010 Material , Personal- und sonstige Kosten der S. Über das Vermögen der T wurde ebenfalls im Jahr 2011 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter der T hat daraufhin sämtliche Zahlungen der T an Lieferanten der S erfolgreich gemäß § 134 InsO angefochten, weil S im Zeitpunkt der Bewirkung der Leistung insolvenzreif gewesen sei. Seit 2011 wird (die Insolvenzmasse der) S unter einer neuen Steuernummer unter anderem wegen Umsatzsteuer geführt. Ihr gegenüber ergingen Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre.

Das Finanzamt setzte aufgrund der erfolgreichen Insolvenzanfechtungen gegenüber dem ehemaligen Insolvenzverwalter über das Vermögen der S mit auf § 164 Abs. 2 AO gestützten Änderungsbescheiden wegen Umsatzsteuer 2013 und 2014 die Umsatzsteuer höher fest. Die Bescheide führten zu Nachzahlungen, die die Insolvenzmasse der S leisten soll.

Die Klägerin, machte geltend, dass die von der Masse der T erlangten Vorteile aus den Insolvenzanfechtungen nicht gegen die Masse der S geltend gemacht werden könnten und die Organschaft mit der vorläufigen Insolvenzverwaltung über das Vermögen der T beendet gewesen ist.

Das FG gab der Klage der Klägerin statt und das FA beantragt die Vorentscheidung aufzuheben und den Rechtsstreit an das FG zurückzuverweisen.

Die Richter hoben die Vorentscheidung auf und verwiesen zurück an das FG:

  • Das FG hat zwar zu Recht angenommen, dass das Entstehen von Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO voraussetzt, dass Verbindlichkeiten durch Handlungen des Insolvenzverwalters der Klägerin oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören.

  • Das FG hat aber nicht geprüft, ob die zweite Alternative des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO dadurch verwirklicht worden ist, dass die Klägerin als Organgesellschaft gegen den Beigeladenen einen Anspruch im Rahmen des zivilrechtlichen Gesamtschuldnerausgleichs erworben hat, der bei der Insolvenzmasse der T eine Masseverbindlichkeit ist, weil er durch Handlungen des Beigeladenen entstanden ist. Dazu sind vom FG weitere Feststellungen zu treffen.

  • Die vom FG offen gelassene Frage, ob im Streitfall die Voraussetzungen für eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs gem. § 17 UStG vorliegen, ist, was das FG bei seiner Entscheidungsfindung noch nicht berücksichtigen konnte, nach der Rechtsprechung des BFH zu bejahen.

  • Der Vorsteuerberichtigungsanspruch ist keine Masseverbindlichkeit der Organgesellschaft im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO, der durch eine Handlung des Insolvenzverwalters der Organgesellschaft begründet worden wäre (Anschluss an das ).

  • Eine in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründete Masseverbindlichkeit der Organgesellschaft i. S. des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO kann vorliegen, falls der Insolvenzmasse der Organgesellschaft aufgrund der erfolgreichen Anfechtung des Organträgers ein Ausgleichsanspruch gegen den Organträger (oder dessen Insolvenzmasse) zusteht.

Quelle: ; NWB Datenbank (GR)

Fundstelle(n):
NWB WAAAJ-59403