Klageverfahren wegen Verfassungsmäßigkeit des Sonderausgabenhöchstbetrags sind nach Vorläufigkeitserklärung nicht auszusetzen
Leitsatz
Eine Aussetzung des finanzgerichtlichen Verfahrens (§ 74 FGO) wegen der beim BVerfG anhängigen Verfassungsbeschwerden zur Verfassungsmäßigkeit des Sonderausgabenhöchstbetrags (§ 10 Abs. 3 EStG) kommt nicht in Betracht, wenn das FA die angefochtene Einkommensteuerfestsetzung hinsichtlich der Vorsorgeaufwendungen für vorläufig erklärt hat (Fortführung des , BFHE 172, 197, BStBl II 1994, 119).
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1994 II Seite 803 BFH/NV 1994 S. 80 Nr. 11 LAAAA-95013