Klageverfahren wegen Verfassungsmäßigkeit des Sonderausgabenhöchstbetrags sind nach Vorläufigkeitserklärung nicht auszusetzen
Leitsatz
Eine Aussetzung des finanzgerichtlichen Verfahrens (§ 74 FGO) wegen der beim BVerfG anhängigen Verfassungsbeschwerden zur Verfassungsmäßigkeit des Sonderausgabenhöchstbetrags (§ 10 Abs. 3 EStG) kommt nicht in Betracht, wenn das FA die angefochtene Einkommensteuerfestsetzung hinsichtlich der Vorsorgeaufwendungen für vorläufig erklärt hat (Fortführung des , BFHE 172, 197, BStBl II 1994, 119).
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1994 II Seite 803 BFH/NV 1994 S. 80 Nr. 11 LAAAA-95013
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