Gesetze: Art II § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 IntPatÜbkG, Art II § 6 Abs 1 S 1 Nr 2 IntPatÜbkG, Art II § 6 Abs 1 S 1 Nr 3 IntPatÜbkG, Art II § 6 Abs 1 S 1 Nr 5 IntPatÜbkG, Art 138 Abs 1 Buchst a EuPatÜbk, Art 138 Abs 1 Buchst b EuPatÜbk, Art 138 Abs 1 Buchst c EuPatÜbk, Art 138 Abs 1 Buchst e EuPatÜbk, Art 52 EuPatÜbk, Art 54 EuPatÜbk, Art 56 EuPatÜbk, Art 60 EuPatÜbk
Patentnichtigkeitssache – „Steuern von induktiven Stromübertragungssystemen“ – mangelnde Patentfähigkeit – keine erfinderische Tätigkeit - entgegenstehende Nichtigkeitsgründe auch hinsichtlich Hilfsanträge
Tatbestand
Die Beklagte ist Inhaberin des europäischen Patents 2 372 863 (Streitpatent), das am 11. Mai 2005 unter Inanspruchnahme zweier britischer Prioritäten GB 0410503 vom 11. Mai 2004 sowie GB 0502775 vom 10. Februar 2005 angemeldet worden ist. Die Erteilung des europäischen Patents ist am 15. Oktober 2014 veröffentlicht worden. Das in englischer Sprache gefasste Streitpatent ist in Kraft.
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