Zur Festsetzung von Aussetzungszinsen -1. nach vorsorglich aufrechterhaltenem Einspruch - 2. für Vorauszahlungen, wenn nicht Vorauszahlungsbescheid, sondern Jahressteuerbescheid in der Vollziehung ausgesetzt war
Leitsatz
1. Der Einspruch gegen einen Einkommensteuerbescheid hat nicht bereits dann endgültig keinen Erfolg i. S. des § 237 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 (Aussetzungszinsen), wenn der Einspruchsführer sein mit dem Einspruch verfolgtes Begehren zwar einschränkt, den Einspruch aber dennoch ,,vorsorglich'' aufrechterhält.
2. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob das FA den sich aus einem Einkommensteuervorauszahlungsbescheid geschuldeten Betrag nach § 237 AO 1977 auch dann verzinsen kann, wenn es nicht die Vollziehung dieses Bescheides, sondern die Vollziehung des Einkommensteuerbescheides für den entsprechenden Zeitraum ausgesetzt hat.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1994 II Seite 785 BFH/NV 1994 S. 69 Nr. 10 MAAAA-95004
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.