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Einkommensteuer | Keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken bei Überlassung an (Schwieger-)Mutter
Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken i. S. des Befreiungstatbestands des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG liegt nicht vor, wenn die Nutzungsüberlassung an die (Schwieger-)Mutter des Stpfl. erfolgt (Bezug: § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 und 3 EStG).
Nach der BFH-Rechtsprechung setzt der Ausdruck „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ in beiden Alternativen des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG voraus, dass eine Immobilie zum Bewohnen dauerhaft geeignet ist und vom Stpfl. auch bewohnt wird. Der Stpfl. muss das Gebäude zumindest auch selbst nutzen; unschädlich ist, wenn er es gemeinsam mit seinen Familienangehörigen oder einem Dritten bewohnt, so der BFH. Es genügt nicht, wenn der Stpfl. unter der Adresse der Immobilie lediglich mit seinem Wohnsitz gemeldet ist, sich dort aber allenfalls für Besuchsaufenthalte aufhält (vgl. Senatsbeschluss vom - IX B 106/17...