Einkommensteuer | Steuerbescheinigungen für Kapitalerträge (BMF)
Das BMF hat zur Ausstellung von Steuerbescheinigungen nach § 45a Abs. 2 und 3 EStG Stellung genommen und sein Schreiben v. ergänzt ().
Danach wird Rn. 71 des wie folgt gefasst:
VI. Anwendungsregelung, Nichtbeanstandungsregelung und Fundstellennachweis
Für Kapitalerträge, die nach dem zufließen, ersetzt dieses Schreiben die (BStBl 2018 I S. 13), vom (BStBl I S. 805), vom (BStBl I S. 1134), vom (BStBl I S. 295) und vom (BStBl I S. 686).
Wurden bereits Steuerbescheinigungen für ein Kalenderjahr nach den bisherigen Mustern ausgestellt und ändern sich danach durch dieses Schreiben Ausweispflichten in den Mustern, behalten die bereits ausgestellten Steuerbescheinigungen ihre Gültigkeit. Es wird nicht beanstandet, wenn bis zum Einzelsteuerbescheinigungen, in der mit (BStBl 2018 I S. 13) veröffentlichten Form, erteilt werden. Zudem wird für das Jahr 2021 nicht beanstandet, wenn Institute die einzelnen „davon“-Ausweise - betreffend die Randnummern 32 und 32a - in Muster I auf die Höhe der Kapitalerträge gedeckelt haben. Es wird nicht beanstandet, wenn Steuerbescheinigungen für Kapitalerträge, die vor dem zufließen, in der mit (BStBl I S. 860) veröffentlichten Form erteilt werden.
Die Änderungen der Rn. 6 zur elektronischen Übermittlung einer berichtigten Steuerbescheinigung sind auf Kapitalerträge anzuwenden, die nach dem zufließen. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn die Regelung wegen der technischen Umsetzung erst für Kapitalerträge, die nach dem zufließen, angewendet wird. Für sogenannte Kleinmelder, die über das ELSTER-Verfahren elektronisch übermitteln, wird die vorstehende Nichtbeanstandungsregelung nochmal bis zum verlängert.
Das Schreiben mit der
Steuerbescheinigung einer leistenden Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder eines Personenunternehmens oder eines SpezialInvestmentfonds oder eines inländischen Betreibers / einer inländischen Zweigniederlassung eines ausländischen Betreibers einer Internet-Dienstleistungsplattform (Muster II) sowie der
Steuerbescheinigung der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle für Konten und/oder Depots bei Einkünften im Sinne der §§ 13, 15, 18 und 21 EStG, bei Einkünften im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 1a, 2 EStG von beschränkt Steuerpflichtigen, bei Einkünften von Körperschaften, Vermögensmassen und Personenvereinigungen sowie bei Einkünften eines Investmentfonds oder eines Spezial-Investmentfonds (Muster III)
ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht.
Quelle: (il)
Fundstelle(n):
OAAAJ-59180