Auch bei voller Kostentragung Abzugsbetrag nach § 10 e Abs. 1 EStG und Vorkostenabzug nach § 10 e Abs. 6 EStG nur entsprechend dem Miteigentumsanteil
Leitsatz
Dem Miteigentümer eines zu eigenen Wohnzwecken genutzten Einfamilienhauses steht nur der seinem Miteigentumsanteil entsprechende Teil des Abzugsbetrages nach § 10 e Abs. 1 EStG zu, auch wenn er das Gebäude in vollem Umfang auf eigene Kosten errichtet hat. Desgleichen ist der Abzug der vom Miteigentümer allein getragenen Vorkosten nach § 10 e Abs. 6 EStG auf einen dem Miteigentumsanteil entsprechenden Teil beschränkt.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1994 II Seite 752 BFH/NV 1994 S. 71 Nr. 10 OAAAA-94990
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