Artikel 29 Inkrafttreten
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Bonn ausgetauscht werden.
(2) Dieses Abkommen tritt dreißig Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist in beiden Vertragsstaaten anzuwenden:
auf die Steuern, die für den Veranlagungszeitraum, der auf das Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist, und für die folgenden Veranlagungszeiträume erhoben werden;
auf die im Abzugsweg erhobenen Steuern von Erträgen, die nach dem 31. Dezember des Jahres, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist, gezahlt werden.
Fundstelle(n):
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BAAAJ-59099