Finanzgericht Düsseldorf
Urteil v. - 9 K 1192/23 Kg
Gesetze: EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1;
EStG § 62 Abs. 1a Satz 3;
FreizügG/EU § 2 Abs. 2 Nr. 1a;
FreizügG/EU § 2 Abs. 2 Nr. 5;
FreizügG/EU § 2 Abs. 3;
VO (EU) Nr. 492/2011 Art. 7 Abs. 2;
VO (EU) Nr. 492/2011 Art. 10;
VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 4
Kindergeldanspruch eines bulgarischen Staatsangehörigen als
Elternteil einer schulpflichtigen Tochter
Leitsatz
§ 62 Abs. 1a Satz 3 EStG ist mit dem Unionsrecht nicht vereinbar, soweit danach grundsätzlich Kindergeldberechtigte, die
nur ein abgeleitetes Freizügigkeitsrecht nach Art. 10 der Verordnung über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der
Union (VO 492/2011) haben, vom Kindergeldanspruch ausgeschlossen sind.
Ein gemeinsam mit seiner schulpflichtigen Tochter im Inland wohnhafter bulgarischer Staatsangehöriger, der nach vorheriger
Arbeitnehmertätigkeit ALG II bezieht, hat daher ungeachtet seiner fehlenden Freizügigkeitsberechtigung nach Maßgabe des FreizügG/EU
(u.a. mangels Nachweis der Arbeitssuche) Anspruch auf Kindergeld.
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2024 S. 9 Nr. 8 DStRE 2024 S. 394 Nr. 7 DStRE 2024 S. 398 Nr. 7 HAAAJ-59071
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Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 30.11.2023 - 9 K 1192/23 Kg
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