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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 9 K 1192/23 Kg

Gesetze: EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 62 Abs. 1a Satz 3; FreizügG/EU § 2 Abs. 2 Nr. 1a; FreizügG/EU § 2 Abs. 2 Nr. 5; FreizügG/EU § 2 Abs. 3; VO (EU) Nr. 492/2011 Art. 7 Abs. 2; VO (EU) Nr. 492/2011 Art. 10; VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 4

Kindergeldanspruch eines bulgarischen Staatsangehörigen als Elternteil einer schulpflichtigen Tochter

Leitsatz

  1. § 62 Abs. 1a Satz 3 EStG ist mit dem Unionsrecht nicht vereinbar, soweit danach grundsätzlich Kindergeldberechtigte, die nur ein abgeleitetes Freizügigkeitsrecht nach Art. 10 der Verordnung über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (VO 492/2011) haben, vom Kindergeldanspruch ausgeschlossen sind.

  2. Ein gemeinsam mit seiner schulpflichtigen Tochter im Inland wohnhafter bulgarischer Staatsangehöriger, der nach vorheriger Arbeitnehmertätigkeit ALG II bezieht, hat daher ungeachtet seiner fehlenden Freizügigkeitsberechtigung nach Maßgabe des FreizügG/EU (u.a. mangels Nachweis der Arbeitssuche) Anspruch auf Kindergeld.

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2024 S. 9 Nr. 8
DStRE 2024 S. 394 Nr. 7
DStRE 2024 S. 398 Nr. 7
HAAAJ-59071

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 30.11.2023 - 9 K 1192/23 Kg

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