Erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags bei Betriebsverpachtung:
Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen – Wirtschaftlich sinnvoll
gestaltete Nutzung – Unmittelbare Nutzung zu betrieblichen Zwecken
Leitsatz
Eine Betriebsverpachtung schließt die Gewährung der erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags bei Grundstücksunternehmen nach
§ 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht aus, wenn das Betriebsgrundstück die einzige wesentliche Betriebsgrundlage des Betriebs darstellt
und die Mitvermietung weiterer Betriebsvorrichtungen an sich gewerbesteuerlich unschädlich ist (a.A. , EFG 2022, 1392; , juris).
Die Mitvermietung von fest mit dem Grundstück verbundenen Lastenaufzügen zum Betrieb von Warenhäusern steht als zwingend
notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung der erweiterten Kürzung
des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht entgegen.
Am Gebäude angebrachte Verladerampen gehören nicht zu den begünstigungsschädlichen Betriebsvorrichtungen, weil mit derartigen
die zweckentsprechende Benutzung der Gebäude erst ermöglichenden Zugangsvorrichtungen das Gewerbe nicht unmittelbar betrieben
wird.
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 16/2024 S. 735 BBK-Kurznachricht Nr. 16/2024 S. 735 DStR-Aktuell 2024 S. 6 Nr. 38 GStB 2024 S. 287 Nr. 8 GStB 2024 S. 287 Nr. 8 RAAAJ-59059
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 23.11.2023 - 14 K 1037/22 G,F
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