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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 11 K 2195/21 GE

Gesetze: GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; GrEStG § 2 Abs. 2 Nr. 1; GrEStG § 8 Abs. 1; GrEStG § 14 Nr. 1; BewG § 12 Abs. 3 Satz 1; BewG § 13 Abs. 1 Satz 1; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 877

Grunderwerbsteuerpflicht der Verlängerung eines Erbbaurechtes – Vereinbarung einer aufschiebenden Bedingung – Abzinsung der Gegenleistung bei vorzeitiger Verlängerung

Leitsatz

  1. Die bei der Verlängerung eines Erbbaurechtes getroffene Vereinbarung, dass der Erbbauberechtigte die Verlängerung durch einen Widerspruch vor Ablauf der bisherigen Laufzeit verhindern kann, macht die für die Entstehung der Grunderwerbsteuer maßgebliche Wirksamkeit des Erwerbsvorgangs nicht von dem Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängig.

  2. Im Fall der Verlängerung eines Erbbaurechts vor Ablauf der bisherigen Laufzeit ist die grunderwerbsteuerpflichtige Bemessungsgrundlage in Gestalt des kapitalisierten Erbbauzinses für die Verlängerungszeit nicht unter Anwendung von § 12 Abs. 3 Satz 1 BewG auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzuzinsen.

Fundstelle(n):
ErbStB 2024 S. 95 Nr. 4
ErbStB 2024 S. 96 Nr. 4
UVR 2024 S. 105 Nr. 4
HAAAJ-59058

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 30.11.2023 - 11 K 2195/21 GE

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