1. Beruft sich ein Berufsträger in einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf ein entschuldbares Büroversehen,
muss substantiiert und in sich schlüssig vorgetragen werden, wie die Fristen im Büro des Prozessbevollmächtigten überwacht
werden.
2. Sofern ein Mitarbeiter als Bote für fristwahrende Schriftsätze verwendet wird, ist für eine zuverlässige und nachvollziehbare
Ausgangskontrolle erforderlich, dass im Postausgangsbuch vermerkt wird, wem welche Ausgangspost als Bote übergeben wurde.
3. Der Grundsatz, dass ein festgestellter Organisationsmangel dann nicht ursächlich für die Fristversäumnis ist, wenn eine
diesen Mangel ausgleichende konkrete Einzelanweisung ergangen, jedoch vom Büro nicht befolgt worden ist, gilt nur in den Fällen,
in denen die Ausführung der erteilten Anweisungen nicht mittels organisatorischer Vorkehrungen institutionell überwacht werden
kann.
4. Die bloße Möglichkeit einer Einzelanweisung reicht zur Glaubhaftmachung nicht aus.
Fundstelle(n): DAAAJ-59055
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Online-Dokument
FG Münster, Urteil v. 31.08.2023 - 10 K 2110/19 K,U,F
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