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BGH Beschluss v. - XI ZR 38/23

Instanzenzug: Az: 37 U 4167/22vorgehend LG Kempten Az: 21 O 673/21 Fin

Gründe

11. Die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung; weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf das Schreiben seines Vorsitzenden vom (§ 552a Satz 2 ZPO, § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die Stellungnahme des Klägers rechtfertigt keine andere Entscheidung:

2a) Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung über die Revision zuständig. Bei der Frage, ob das Berufungsgericht - wie hier - eine solche Zuständigkeitsentscheidung getroffen hat, handelt es sich um eine Würdigung der Entscheidungsformel und der Gründe der Zulassungsentscheidung im Einzelfall. Zu der von der Revision angeführten Entscheidung des I. Zivilsenats (, WM 1994, 909, 910) liegt kein Widerspruch vor. Der dort im Berufungsurteil erfolgten Zulassung unter Hinweis auf die Annahme der Revision gegen eine andere Entscheidung des Berufungssenats hat der I. Zivilsenat keine eindeutige Bestimmung des Bundesgerichtshofs als zuständigem Revisionsgericht entnommen. Dies ist vorliegend anders zu beurteilen.

3b) Das Kündigungsrecht konnte seitens der Beklagten auf § 700 Abs. 1 Satz 3, § 696 Satz 1 BGB gestützt werden. Die Vorschrift des § 696 Satz 1 BGB räumt dem Verwahrer nach ganz herrschender Meinung ein Kündigungsrecht ein (vgl. , WM 1991, 317, 318 und vom - XI ZR 221/22, WM 2023, 1603 Rn. 29, für BGHZ bestimmt; BeckOGK BGB/Schlinker, , § 696 Rn. 8; Soergel/Schur, BGB, 13. Aufl., § 696 Rn. 1 und 6; Staudinger/Bieder, BGB, Neubearb. 2020, § 696 Rn. 3 f.; MünchKommBGB/Henssler, 9. Aufl., § 696 Rn. 5; jurisPK-BGB/Jülch/Herberger, 10. Aufl., Stand: , § 696 Rn. 2; NK-BGB/Klingelhöfer, 4. Aufl., § 696 Rn. 1; BeckOK BGB/Gehrlein, 68. Ed. , § 696 Rn. 1; Erman/Zetzsche, BGB, 17. Aufl., § 696 Rn. 3; Grüneberg/Retzlaff, BGB, 83. Aufl., § 696 Rn. 1; PWW/Fehrenbacher, BGB, 18. Aufl., § 696 Rn. 1). Soweit dies früher - worauf sich die Revision beruft - mit Blick auf die Gesetzesmaterialien (vgl. Mugdan, Die gesammten Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das Deutsche Reich II, 1899, S. 326; Jakobs/Schubert, Die Beratung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Bd. III, 1983, S. 192 f.) anders gesehen und die Beendigung des Verwahrungsvertrags erst mit der tatsächlichen Rücknahme bzw. mit dem Eintritt des Annahmeverzugs des Hinterlegers angenommen wurde (RGRK/Krohn, BGB, 12. Aufl., § 696 Rn. 1; Krampe, NJW 1992, 1264, 1269), wurzelte dies in der überholten Lehre vom Realvertrag und trägt dem Charakter des Verwahrungsvertrags als Konsensualvertrag nicht hinreichend Rechnung (BeckOGK BGB/Schlinker, aaO; Staudinger/Bieder, aaO; MünchKommBGB/Henssler, aaO).

42. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Zur Begründung verweist der Senat auf das Schreiben seines Vorsitzenden vom .

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:230124BXIZR38.23.0

Fundstelle(n):
WAAAJ-58979